Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) Zonenkonforme Erschliessung einer privaten Bauparzelle über eine ÖBA-Zone
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den die Beschwerdeführenden stellten, um weitere Erkenntnisse zu erhalten, gutgeheissen. Demgemäss ist die Beschwerde bezüglich des Sagikanals teil weise gutzuheissen. Die Planung kann im Bereich Sagikanal noch nicht genehmigt werden. Die Vorlage ist an den Gemeinderat zu rückzuweisen zur Neuvorlage an die Einwohnergemeindeversamm lung im Sinn der Erwägungen. Der Gemeinderat hat eine fundierte Interessenabwägung vorzunehmen und entsprechend diesem Ergeb nis beim Sagikanal grundsätzlich zumindest einen Abstand für Bau ten und Anlagen und namentlich auf der Parzelle 1820 gegebenen falls einen weitergehenden Gewässerraum festzusetzen. Bei den nö tigen Abklärungen soll dann auch die neue Situation mit der Einlauf regulierung des Sagikanals berücksichtigt werden. … 54 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) Zonenkonforme Erschliessung einer privaten Bauparzelle über eine ÖBAZone Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 25.Januar 2019 (EBVU 18.69) Aus den Erwägungen 4.2 Streitig ist vorliegend die Zonenkonformität der über die Gemeindeparzelle 545 führenden Zufahrt zum geplanten Mehrfami lienhaus. Die Parzelle 545 liegt in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, welche für Bauten und Anlagen bestimmt ist, die dem öffentlichen Interesse dienen (§25 Abs.1BNO). Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen dient im Allgemeinen der Sicherung des Landbedarfs, auf den das Gemeinwesen für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben durch Erstellung von Bauten und Anlagen an gewiesen ist (CHRISTIAN HÄUPTLI, in: Kommentar zum Baugesetz
des Kantons Aargau, Bern 2013, §15 N91). In dieser Zone dürfen gemäss Rechtsprechung demnach nur öffentliche und öffentlichen Zwecken beziehungsweise Interessen dienende Werke erstellt wer den. Die Bauten müssen dabei grundsätzlich der Öffentlichkeit zu gänglich sein (vgl. BGer 1C_310/2011 vom 10.November2011, E.2.4f.). Private Vorhaben sind demgegenüber grundsätzlich nicht zulässig (AGVE2000, S.209). Die Praxis lässt allerdings private Nebennutzungen zu, sofern sie entweder betriebsnotwendig sind oder mit der öffentlichen Nutzung in einem engen sachlichen Zusammen hang stehen (ALAIN GRIFFEL/HANS U. LINIGER/HERIBERT RAUSCH/DANIELA THURNHERR, Fachhandbuch Öffentliches Bau recht, Zürich/Basel/Genf 2016, N1.72). 4.3 Gemäss Art. 19 Abs.1 RPG sowie §33 Abs.1BauG sind die Gemeinden verpflichtet, die Bauzonen zeitgerecht zu erschliessen oder auf Antrag erschliessungswilliger Grundeigentümer erschliessen zu lassen. Die Erschliessung von Parzellen in der Bauzone liegt also grundsätzlich im öffentlichen Interesse und stellt entsprechend eine öffentliche Aufgabe des Gemeinwesens dar (CHRISTIAN HÄUPTLI, a.a.O., §33 N5). Vor diesem Hintergrund können Erschliessungsan lagen, zu deren Erstellung das Gemeinwesen … verpflichtet ist, als im öffentlichen Interesse liegende Bauten qualifiziert werden und sind innerhalb einer Zone für öffentliche Bauten folglich zuzulassen (vgl. dazu auch DANIEL GSPONER, Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen unter besonderer Berücksichtigung des Luzerner Pla nungs und Baurechts, Zürich2000, S.83f.). Selbst wenn man sich vorliegend auf den Standpunkt stellt, dass die hier streitige Zufahrt nicht mehr zur Feinerschliessung im Sinn von Art.4 Abs.2 WEG zu zählen ist, sondern lediglich eine private Hauszufahrt darstellt (vgl. zur Abgrenzung VGEIII/15 vom 23.Februar2016, S.10f.), deren Erstellung grundsätzlich nicht dem Gemeinwesen, sondern den bau willigen Grundeigentümern obliegt (BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern2006, Art.19 N5), wäre die Zufahrt über die Parzelle545 gestützt auf §67BauG zuzulassen. So kann der Gemeinderat gemäss §67 Abs.1BauG bei der Bewilligung von Bauten und Anlagen, unter billiger Abwägung der beteiligten privaten Interessen, Ausnahmen
von kommunalen Nutzungsplänen gestatten, wenn es mit dem öffent lichen Wohl sowie dem Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar ist und ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Pläne zu hart wäre. Ausserordentliche Verhältnisse liegen im konkreten Fall dergestalt vor, als für die Erschliessung eines Bauvor habens auf der Parzelle2494 gemäss den nachvollziehbaren Aussa gen der kantonalen Fachperson gar keine zweckmässige andere Al ternative besteht. So ist eine Erschliessung von Norden und Süden aufgrund der bereits bestehenden Bebauung und den steilen Bö schungen (vgl. hinsichtlich des maximal zulässigen Gefälles einer Hauszufahrt §60 Abs.2BNO sowie die VSS Norm SN640 050 "Grundstückzufahrten" vom Mai 1993 [Tab.2]) nicht denkbar. Eben falls nicht als zweckmässig erweist sich eine Erschliessung des Bau vorhabens von Osten her, würde eine solche Lösung doch viel mehr Fläche beanspruchen und entsprechende Enteignungen erforderlich machen. Eine den Vorgaben von §92 Abs.1BauG entsprechende al ternative Erschliessungsmöglichkeit besteht somit nicht, weshalb das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse bejaht werden kann. Die … vorgesehene Zufahrt ist schliesslich auch mit dem öffentlichen Wohl sowie mit Sinn und Zweck der Zonenbestimmung vereinbar, wird doch die auf der Parzelle545 vorgesehene Freiflächen respek tive Parkgestaltung durch die vorgesehene Zufahrt nicht übermässig beeinträchtigt und kann eine allfällige künftige öffentliche Baute auf der Parzelle545 doch über dieselbe Zufahrt erschlossen werden. 55 Lärmgutachten Die Kosten für ein nötiges Lärmgutachten gehen unabhängig vom Ver fahrensausgang zu Lasten der Inhaberin oder des Inhabers der lärmigen Anlage. Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 4.Januar 2019 (EBVU 18.684)